Auskunftspflicht über das Einkommen des neuen Ehegatten beim Kindesunterhalt
Ist ein wiederverheirateter barunterhaltspflichtiger Elternteil aus eigenen Einkommensverhältnissen nicht leistungsfähig, so steht dem unterhaltsberechtigten Kind ein Anspruch auch auf Informationen über das Einkommen des neuen Ehegatten zu, falls ein entsprechender Antrag auf Auskunftserteilung gestellt wurde.
Grund dafür ist, dass sich eventuell aus den Einkommensverhältnissen des neuen Ehegatten über den Anspruch aus Familienunterhalt und Taschengeld ein höherer Kindesunterhalt ergeben kann.
Oberlandesgericht Hamm, Urteil OLG Hamm 5 WF 157 10 vom 15.12.2010
Normen: BGB § 1605, ZPO § 888