Adoption muss dem Wohl des Kindes dienen
Die Annahme als Kind ist zulässig, wenn sie dem Wohl des Kindes dient und zu erwarten ist, dass zwischen dem Annehmenden und dem Kind ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht.
Wer an einer gesetzes- oder sittenwidrigen Vermittlung eines Kindes zum Zwecke der Adoption mitgewirkt hat, soll ein Kind nur dann annehmen, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist.
Wer nach derzeitiger (rechtswidriger) Rechtslage nicht verheiratet ist, kann ein Kind nur allein annehmen. Ein Ehepaar kann ein Kind nur gemeinschaftlich annehmen. Ein Ehegatte kann ein Kind seines Ehegatten allein annehmen.
Für die Adoption eines im Wege der Leihmutterschaft ausgetragenen Kindes gilt kein strenger Maßstab, wonach die Adoption nur zulässig ist, wenn sie ?zum Wohl des Kindes erforderlich? ist.
In dem entschiedenen Fall hatten die Klägerin und ihr Ehemann in der Ukraine eine Leihmutter beauftragt und mit ihr vereinbart, dass sie für die genetischen Eltern ein Kind austrägt. Die Schwangerschaft wurde im Wege der künstlichen Befruchtung durchgeführt und Samenzellen des Vaters sowie Eizellen der Klägerin verwendet. Nach der Geburt des Kindes in der Ukraine erkannte der Vater die Vaterschaft an. Die Leihmutter stimmte der Sorgerechtsausübung durch die Klägerin und der Adoption zu. Die deutsche Geburtsurkunde wies jedoch den Vater und die ukrainische Leihmutter als Eltern aus. Das Gericht erklärte die Adoption durch die Klägerin für zulässig, mithin dürfen aus generalpräventiven Zwecken, keine erhöhten Anforderungen an die Adoption gestellt werden.
Wer nach derzeitiger (rechtswidriger) Rechtslage nicht verheiratet ist, kann ein Kind nur allein annehmen. Ein Ehepaar kann ein Kind nur gemeinschaftlich annehmen. Ein Ehegatte kann ein Kind seines Ehegatten allein annehmen.
Für die Adoption eines im Wege der Leihmutterschaft ausgetragenen Kindes gilt kein strenger Maßstab, wonach die Adoption nur zulässig ist, wenn sie ?zum Wohl des Kindes erforderlich? ist.
In dem entschiedenen Fall hatten die Klägerin und ihr Ehemann in der Ukraine eine Leihmutter beauftragt und mit ihr vereinbart, dass sie für die genetischen Eltern ein Kind austrägt. Die Schwangerschaft wurde im Wege der künstlichen Befruchtung durchgeführt und Samenzellen des Vaters sowie Eizellen der Klägerin verwendet. Nach der Geburt des Kindes in der Ukraine erkannte der Vater die Vaterschaft an. Die Leihmutter stimmte der Sorgerechtsausübung durch die Klägerin und der Adoption zu. Die deutsche Geburtsurkunde wies jedoch den Vater und die ukrainische Leihmutter als Eltern aus. Das Gericht erklärte die Adoption durch die Klägerin für zulässig, mithin dürfen aus generalpräventiven Zwecken, keine erhöhten Anforderungen an die Adoption gestellt werden.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil OLG Frankfurt am Main 1 UF 71 18 vom 28.02.2019
Normen: § 1741 BGB