Enkel und Urenkel sind auch Abkömmlinge
Enkel und Urenkel zählen erbrechtlich auch zu den Abkömmlingen.
In dem entschiedenen Fall, hatten sich die Eheleute In einem notariellen Testament gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt. Erben des Letztversterbenden sollten ?unsere gemeinschaftlichen Abkömmlinge zu gleichen Anteilen? sein. Der Überlebende sollte allerdings auch die Erbfolge ?unter den gemeinschaftlichen Abkömmlingen abändern? können. Tatsächlich setzte die überlebende Ehefrau in einem zweiten Testament eine Tochter und deren Sohn zu ihren Erben ein. Eine weitere Tochter hielt dies für nicht möglich. Ihrer Ansicht nach, hätten nur die ?gemeinschaftlichen Abkömmlinge? als Eben eingesetzt werden können. Unter ?gemeinschaftliche Abkömmlinge? seien aber nur die gemeinsamen Kinder zu verstehen. Eine Erbeinsetzung des Enkelsohns sei nicht möglich. Das OLG sah dies jedoch anders.
Das Wort ?Abkömmlinge? sei nicht allein auf Kinder beschränkt. ?Abkömmlinge? heiße auch Enkel und Urenkel, denn wer nur die Kinder meint, der schreibt auch nur ?Kinder?. Dies sei auch plausibel, denn häufig hätten die eigenen Kinder beim Versterben der Eltern bereits eine gefestigte Lebensstellung, während die Enkel und gegebenenfalls die Urenkel sich noch ihr eigenes Lebensumfeld schaffen müssen und eher finanzielle Unterstützung benötigen.
Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil OLG Oldenburg 3 U 24 18 vom 11.09.2019
Normen: § 1924 BGB