Grundsätzlich kann einer anwaltlichen Versicherung Glauben geschenkt werden
Von der Richtigkeit einer anwaltlichen Versicherung kann grundsätzlich ausgegangen werden.
Dies gilt jedoch nicht, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein geschilderter Sachverhalt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht zutreffend ist.
Will ein Rechtsmittelgericht einer anwaltlichen Versicherung im Verfahren auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand keinen Glauben schenken, so muss es den die Wiedereinsetzung Begehrenden darauf hinweisen und ihm Gelegenheit geben, entsprechenden Zeugenbeweis anzutreten.
In dem entschiedenen Fall, ging es darum, dass ein Rechtsanwalt seine Angestellte angewiesen hat, die falsche Bezeichnung des Beschwerdegerichts zu korrigieren und er die Beschwerdeschrift vor der von ihm für erforderlich gehaltenen Korrektur unterzeichnet hat. Die Rechtsanwaltsfachangestellte versäumte jedoch angeblich die Korrektur. Das Fax ging beim falschen Beschwerdegericht ein. Das Gericht schenkte dem Vortrag keinen Glauben und wies den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurück, ohne den Anwalt darauf hinzuweisen bzw. weitere Zeugen zu hören. Der BGH entschied, dass das Vorgehen verfahrensfehlerhaft war.
Will ein Rechtsmittelgericht einer anwaltlichen Versicherung im Verfahren auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand keinen Glauben schenken, so muss es den die Wiedereinsetzung Begehrenden darauf hinweisen und ihm Gelegenheit geben, entsprechenden Zeugenbeweis anzutreten.
In dem entschiedenen Fall, ging es darum, dass ein Rechtsanwalt seine Angestellte angewiesen hat, die falsche Bezeichnung des Beschwerdegerichts zu korrigieren und er die Beschwerdeschrift vor der von ihm für erforderlich gehaltenen Korrektur unterzeichnet hat. Die Rechtsanwaltsfachangestellte versäumte jedoch angeblich die Korrektur. Das Fax ging beim falschen Beschwerdegericht ein. Das Gericht schenkte dem Vortrag keinen Glauben und wies den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurück, ohne den Anwalt darauf hinzuweisen bzw. weitere Zeugen zu hören. Der BGH entschied, dass das Vorgehen verfahrensfehlerhaft war.
Bundesgerichtshof, Urteil BGH XII ZB 379 19 vom 18.12.2019