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Fehlende Schneefanggitter können eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht darstellen

Die fehlende Anbringung von Schneefanggittern auf einem Haus stellt eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht dar, wenn das betreffende Haus zweigeschossig ist und unmittelbar an einer Straße steht, die nur durch einen schmalen Bürgersteig von der Fahrbahn getrennt ist.

Zwar ist der Hauseigentümer nicht verpflichtet, das Dach seines Hauses von Schnee zu befreien, insbesondere weil dies mit nicht unerheblichen Gefahren für ihn verbunden ist. Jedoch ist es einem Hauseigentümer ohne Weiteres zumutbar, das Dach mit einer Schutzvorrichtung gegen herabfallenden Schnee zu versehen. Kommt der Hauseigentümer dieser Verpflichtung nicht nach, so stellt dies eine Verletzung seiner Verkehrssicherungspflicht dar, weshalb der Hauseigentümer haftet, wenn Schnee auf ein vorbeifahrendes Auto herabfällt und dieses beschädigt.

Derjenige, der in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahrenquelle schafft oder bestehen lässt, hat die Pflicht solche Vorkehrungen zu treffen, die Dritte vor Schädigungen schützen.
 
Landgericht Bückeburg, Urteil LG Bueckeburg 2 S 41 10 vom 01.03.2011
Normen: BGB §§ 249, 823 I
[bns]
 
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